Bernd Heinen

(Stand: 01. Februar 2021)

§ 1 Anwendungsbereich und Geltung

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Leistungen, die ich im Auftrag eines Kunden (Auftraggebers) erbringe. 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Der Abschluss eines Vertrages über Beratungs- oder Werksleistungen erfolgt durch schriftliche Beauftragung (Brief, Email) mit Bezug auf ein von mir erstelltes Angebot.

(2) Inhalt und Umfang des Vertrags werden in nachfolgender Reihenfolge abschließend bestimmt durch

  1. das vom Auftraggeber angenommene Angebot und
  2. diese Geschäftsbedingungen.

Erstellt der Auftraggeber eine Bestellung, in die er Texte des Angebots ganz oder teilweise übernimmt, so wird er dafür Sorge tragen, dass der Inhalt der Bestellung nicht von dem Angebot abweicht. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn ich einen Auftrag ausführe, ohne den abweichenden Einkaufsbedingungen zu widersprechen.

§ 3 Vertragsdauer, Kündigung

Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den Bestimmungen im jeweiligen Angebot.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber wird im erforderlichen Umfang mitwirken. Soweit im Angebot nicht anders festgelegt, benennt der Auftraggeber einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, der insbesondere kurzfristig die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt, die erforderlichen Unterlagen beschafft, erforderliche Gesprächspartner benennt und während der Auftragsdurchführung evtl. erforderliche Entscheidungen trifft oder diese unverzüglich herbeiführen kann.

(2) Sofern ich beim Auftraggeber vor Ort tätig werde, schafft der Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebsstätten und hält diese während der Dauer der Auftragsdurchführung aufrecht.

(3) Die erforderlichen Mitwirkungsleistungen sind vollständig, qualitativ einwandfrei sowie rechtzeitig zu erbringen. Falls notwendig, sind alle erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen zu beschaffen beziehungsweise bereitzustellen.

(4) Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten der IT-Systeme des Auftraggebers, insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, wird der Auftraggeber rechtzeitig mitteilen.

(5) Entstehen durch die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers Verzögerungen und / oder Mehraufwand, kann ich – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der vereinbarten Vergütung verlangen. Die Vergütung des Mehraufwandes erfolgt auf Basis eines Ergänzungsangebotes oder der jeweils gültigen Preise für Beratungsleistungen.

§ 5 Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter

(1) Der Auftraggeber kann mir – soweit im Angebot vorgesehen – Produkte und Arbeitsergebnisse Dritter zur Bearbeitung oder Einbeziehung zugänglich machen. Der Auftraggeber wird jedoch vor der Beauftragung sicherstellen, dass die Nutzungsbedingungen für diese Produkte bzw. Arbeitsergebnisse Dritter einer Bearbeitung oder einem Zugang durch mich nicht entgegenstehen.

(2) Der Auftraggeber stellt mich von jeglicher Haftung bzgl. Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung oder Gewährung eines Zugangs entsprechend vorstehendem Absatz (1) entstehen, es sei denn, ich habe insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 6 Rechte an Arbeitsergebnissen

(1) Gegen Zahlung der im Angebot festgelegten Vergütung erhält der Auftraggeber das einfache Recht, die von mir erbrachten Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke des Auftraggebers entsprechend des dem Angebot zugrunde liegenden Nutzungszweckes unbefristet zu nutzen (im Folgenden kurz „bestimmungsgemäße Nutzung“).

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung behalte ich mir sämtliche Rechte – insbesondere das Eigentum – an den überlassenen Arbeitsergebnissen vor.

(3) Sofern Arbeitsergebnisse oder Teile von Arbeitsergebnissen in der Erstellung von Individualsoftwareprogrammen (z.B. Anwendungsentwicklung, Programmierung einer Schnittstelle) bestehen, erfolgt die Überlassung der entsprechenden Software im Objekt- und Quellcode, sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Mangels abweichender Festlegung im Angebot ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die von mir erbrachten Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben.

(5) Ich werde Dritten im Auftrag erstellte Programme nicht zugänglich machen. Jede technische Lösung, einzelne Funktionen oder Programmteile kann ich nach eigenem Ermessen wieder verwenden.

§ 7 Vergütung, Aufwandsschätzungen

(1) Die Vergütung der Leistungen richtet sich nach den Festlegungen im Angebot. Soweit dort nichts Abweichendes schriftlich festgelegt wird, erfolgt die Vergütung nach Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisen für Beratungsleistungen.

(2) Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von acht (8,0) Stunden pro Arbeitstag ab. Darüberhinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet sofern sie außerhalb eines Spielraums von + / – einer (1) Stunde liegen.

(3) Bei Abrechnung nach Zeitaufwand dokumentiere ich die Arbeitszeiten in Tätigkeitsnachweisen. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in diese Nachweise.

(4) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich jeweils zu Beginn des auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung folgenden Monats. Bei Vereinbarung eines Festpreises werden, mangels abweichender Festlegungen im Angebot, fällig:

  1. 30 % des Festpreises bei Auftragserteilung,
  2. 60 % des Festpreises in gleichen Monatsraten verteilt über die veranschlagte Auftragsdauer und
  3. 10 % des Festpreises nach Abschluss der Arbeiten.

(5) Falls im Angebot nicht anders vereinbart, werden Reisezeiten und Nebenkosten wie folgt abgerechnet:

  1. Reisezeiten werden jeweils nach Aufwand zum maßgeblichen Stundensatz berechnet;
  2. Reisekosten und Spesen werden in tatsächlich angefallener Höhe in Rechnung gestellt.
  3. sonstige Material- und Nebenkosten oder anderweitige Auslagen werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet.

(6) Sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich abweichend festgelegt, handelt es sich bei Aufwandsschätzungen stets um unverbindliche Kostenvoranschläge.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, soweit in der jeweiligen Rechnung nicht anders ausgewiesen, innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.

(2) Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Auftragsdurchführung geltenden Umsatzsteuersatz zusätzlich zur Vergütung in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Berechnungszeitraumes der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweils geltenden Umsatzsteuersätzen als getrennte Berechnungszeiträume.

§ 9 Terminüberschreitung

(1) Sieht das jeweilige Angebot einen Zeitplan für die Leistungserbringung oder einen geplanten Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe eines Arbeitsergebnisses vor, werde ich den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für mich erkennbar werden.

(2) Soweit eine Ursache, die ich nicht zu vertreten habe, insbesondere Streik oder Aussperrung oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, die vereinbarungsgemäße Durchführung eines Auftrages beeinträchtigt, kann ich unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte eine angemessene Verschiebung der betroffenen Termine verlangen.

§ 10 Höhere Gewalt

Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn einer der Vertragspartner an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch höhere Gewalt gehindert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Feuer, Überschwemmung, Streik und Aussperrung. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über den Grund der Verzögerung oder Nichterfüllung zu informieren und über den zu erwartenden Zeitraum, währenddessen die Behinderung besteht, in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Die Vertragspartner werden vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom offenbarenden Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet werden, mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt als Betriebsgeheimnisse behandeln. Als meine Betriebsgeheimnisse gelten insbesondere die im Rahmen der Vertragsdurchführung gelieferte Individualsoftware, Quellcodes, Dokumentationen und Konzepte.

(2) Ich bin dem Datengeheimnis nach §53 BDSG verpflichtet. Im Übrigen ist es Sache des Auftraggebers, dass mir im Rahmen der Auftragsdurchführung personenbezogene Daten, welche sich im Einflussbereich des Auftraggebers oder im Einflussbereich von verbundenen Unternehmen oder anderen Auftragnehmern des Auftraggebers befinden, nur im Rahmen der jeweils gültigen Vorschriften und Gesetze über den Datenschutz und die Datensicherheit zugänglich gemacht werden.

§ 12 Haftung

(1) Ich hafte für Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt:

  1. Für Schäden, die ich vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten habe, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen;
  2. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer für den jeweiligen Auftragszweck wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Auftragserteilung vorhersehbar war.

(2) Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Personenschäden bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(3) Die Haftung für Datenverlust oder Datenbeschädigung ist auf jenen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

§ 13 Ergänzende Regelungen für Werkleistungen

(1) Abnahme: Mit Fertigstellung eines Werks wird dieses durch den Auftraggeber abgenommen. Ich werde den Auftraggeber über die Fertigstellung eines Werks unmittelbar informieren.

(2) Die Abnahme wird vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat, nach Bereitstellung des Werks durchgeführt.

(3) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Abnahme werden, sofern nicht bereits vertraglich vereinbart, vor Bereitstellung zur Abnahme durch den Projektkoordinator und den Projektleiter einvernehmlich festgelegt.

(4) Abnahmeerklärung: Die Abnahme des jeweiligen Werks ist vom Auftraggeber unverzüglich zu erklären, sobald der Auftraggeber die Übereinstimmung des Werks mit den vereinbarten Anforderungen festgestellt hat und keine oder nur unwesentliche Mängel vorliegen. Dabei gilt nach den in Absatz (6) beschriebenen Fehlerklassen: Bei Fehlern der Klasse 1 handelt es sich um „wesentliche Mängel“, bei denen der Auftraggeber berechtigt ist, die Abnahmeerklärung zu verweigern. Führen mehrere Fehler der Klasse 2 in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung, die insgesamt die vertragsgemäße Nutzung der Leistung nicht ermöglichen oder ausschließen, so gelten diese Fehler als solche der Klasse 1. Im Übrigen handelt es sich bei Fehlern der Klasse 2 und der Klasse 3 um „unwesentliche Mängel“ die den Auftraggeber nicht berechtigen, die Abnahme zu verweigern.

(5) Die Abnahme wird vom Auftraggeber schriftlich erklärt. Eine Liste mit evtl. bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Evtl. Fehler werden in die in nachfolgend definierten Fehlerklassen unterteilt.

(6) Fehlerklassen: Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:

  1. Klasse 1 (Schwere Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist durch den Fehler nicht möglich oder ausgeschlossen, so dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß gewährleistet ist, bzw. das Arbeitsergebnis vollständig oder in wesentlichen Teilen nicht testbar ist (Beispiele für Fehler der Klasse 1: vollständiger Programmabbruch, Verletzung von Integritätsbedingungen, Fehlen wesentlicher fachlicher Funktionalitäten, falsche Programmversion, etc.). Der Fehler kann auch nicht mit organisatorischen oder sonstigen Hilfsmitteln umgangen werden.
  2. Klasse 2 (Mittlere Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist beeinträchtigt oder eingeschränkt, jedoch nicht soweit, dass die Projektfortführung oder Übernahme des Arbeitsergebnisses in den Produktivbetrieb nicht gewährleistet ist, bzw. der Abnahmetest nicht dennoch sinnvoll fortgeführt werden kann (Beispiele für Fehler der Klasse 2: fehlende und / oder fehlerhafte Plausibilitätsprüfung, fehlerhafte Berechnung, falsche Fehlermeldung, etc.). Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben oder durch eine Problemlösung so umgangen, dass eine Abnahme möglich ist.
  3. Klasse 3 (Leichte Fehler): Die vertragsgemäße Nutzung ist nur unwesentlich eingeschränkt. Der Fehler hat weder Auswirkungen auf die Funktionalität und Datenkonsistenz noch auf die Fortsetzung der Abnahmetests (Beispiele für Fehler der Klasse 3: Schreibfehler, falsche Sortierreihenfolge in der Anzeige, formale Fehler wie Verstöße gegen Layout- oder GUI-Standards, etc.).

(7) Nach Abnahme verbleibende Fehler der Klassen 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß eines gemeinsam zu erstellenden Zeitplanes behoben.

(8) Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht Bestandteil der von mir zu erbringenden Leistungen sind, kann der Abnahmetest weder verlängert noch die Abnahme verweigert werden. Gleiches gilt für Bedienungsfehler, oder nicht sachgemäße Nutzung.

(9) Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber vorbehaltlos produktiv genutzt werden, gelten diese als abgenommen.

(10) Die Abnahme gilt auch als erklärt, wenn der Auftraggeber innerhalb der oben vereinbarten Frist von einem Monat die Abnahme nicht erklärt und auch keine wesentlichen Mängel schriftlich meldet.

(11) Gewährleistung: ich gewährleiste, dass die gelieferten Leistungsergebnisse den vereinbarten Anforderungen entsprechen.

(12) Mängel hat der Auftraggeber schriftlich zu melden und dabei die Umstände des Auftretens und deren Auswirkungen darzustellen.

(13) Sachmängel – Nacherfüllung, weitergehende Ansprüche: Macht der Auftraggeber seinen Nacherfüllungsanspruch wegen eines Sachmangels geltend, so bin ich zunächst zur Nachbesserung oder Neuherstellung nach eigenem Ermessen berechtigt.

(14) Weitergehende Ansprüche aufgrund eines Sachmangels stehen dem Auftraggeber zu, wenn ich einen Mangel innerhalb einer durch den Auftraggeber gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist nicht behebe oder die Nachbesserung oder Neuherstellung aus sonstigen Gründen als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist.

(15) Die Nachbesserung oder Neuherstellung gilt dabei nicht schon mit dem zweiten Versuch als endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht mir während der Frist zur Nachbesserung bzw. Neuherstellung die Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Neuherstellung kann erst dann angenommen werden, wenn ich diese Handlungen ernsthaft und endgültig verweigere, unzumutbar verzögere oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, durch die ein weiteres Abwarten für den Auftraggeber unzumutbar ist.

(16) Stellt sich im Rahmen der Fehlersuche heraus, dass die Leistungsergebnisse bei der Übergabe keinen Sachmangel hatten, bin ich berechtigt, dem Auftraggeber den mit der Fehleranalyse und Fehlerbearbeitung verbundenen Aufwand entsprechend der dann gültigen Preise für Beratungsleistungen in Rechnung zu stellen.

(17) Verjährung: Rechte des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme, es sei denn, dass ich den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe oder dass eine fahrlässige Pflichtverletzung zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geführt hat.

 § 14 Abtretung, Aufrechnung, Rechtswahl, Gerichtsstand

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem Auftrag ohne vorherige, schriftliche Zustimmung meinerseits abzutreten bzw. zu übertragen.

(2) Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(3) Diese Geschäftsbedingungen und alle auf ihrer Grundlage vereinbarten Aufträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden auch dann keine Anwendung, wenn Leistungen eines Auftrags kaufrechtlichen Bestimmungen unterliegen sollten.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und den auf ihrer Grundlage erteilten Aufträgen ist Limburg, Deutschland.